AGB

Stand: 23.08.2022

Bruno Fritzsche c/o
Reinsburgstr. 160, 70197 Stuttgart
(im Folgenden abgekürzt als: Videojournalist)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Film

Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts, Briefings oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.

Der Videojournalist verkauft die Erstellung des Films und die Nutzung des Films, nicht die Daten oder Rechte, insofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Audio/Video Rohdaten, diese kann der Auftraggeber zusätzlich lizenzieren. Es liegt im Ermessen des Videojournalisten, zu welchem Preis die Rohdaten an den Auftraggeber übergeben werden.

Der Vertrag mit dem Kunden durch:
– Unterzeichnung des Angebots inklusive Leistungsbeschreibung oder
– durch unsere Schriftliche Auftragsbestätigung. Insofern die hier angegebene Leistung nicht der Beauftragung entspricht, kann der Kunde 2 Tage von dem Angebot zurücktreten.
– durch telefonisch oder per Email vereinbarte Dienstleistungen und Beauftragungen

2. Kosten

Die vereinbarten Leistungen werden von des Videojournalisten durchgeführt. Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.

Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat der Videojournalist vorher anzukündigen. Mehrkosten die nicht im Vorfeld angekündigt werden können oder von höherer Instanz genehmigt werden können, wie z.B. Überstunden, spontane zusätzliche Technik o.ä trägt der Kunde/Auftraggeber, insofern die Mehrarbeit/Mehrkosten zur erfolgreichen Durchführung der Dreharbeiten notwendig werden oder spontan vom Auftraggeber gewünscht werden. Der Videojournalist hat das Recht Mehrkosten von 15% der Nettoherstellungskosten ohne Ankündigung durch Mehraufwand geltend zu machen, insofern diese anfallen. Mehrkosten werden nach Tagen oder Stunden abgerechnet und protokolliert. Der Stundensatz bzw. Tagessatz ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, hat ein Arbeitstag 8 Stunden inkl. 30 MIn. Pause. Angebotene Tagessätze beinhalten somit 9 Stunden. Ab der 9. Std. wird eine Überstundenpauschale von + 25% pro Std. fällig, ab der 12. Std. + 60%, ab der 14.Std. +100%.

Der Spesensatz pro Person und Tag beträgt 28€ netto (Deutschland, int. Ausland kann abweichen), dieser kann nicht reduziert werden, wenn z.B. nur 6 statt 8 Stunden gedreht wurde. Insofern nicht im Angebot inkludiert, werden die Spesen gesondert in der Rechnung aufgeführt.

Benzin/Dieselkosten werden mit 0,4€ pro Kilometer berechnet. Insofern nicht anders angeboten, werden die gesamten Fahrkosten gesondert in der Rechnung aufgeführt. Bei weiteren Reisen behält sich die Produktion vor, das KFZ gesondert auszuweisen.

Insofern nicht anders angeboten betragen die Übernachtungskosten 90€ pro Person und Nacht. Übernachtungskosten geltend zu machen liegt in der Einschätzung der Produktion, in jedem Fall jedoch ab einer Anreise von 150km zum Drehort oder bei Dreharbeiten über 8 Stunden.

3. Herstellung

Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags durch Telefon, Email oder ähnliches (siehe Punkt 1.4). Auch eine Beauftragung von Leistung (Drehplanung, Besprechung, Postproduktion, Recherche o.ä.) gilt als Auftragsbestätigung und ist ohne schriftliche Signatur rechtskräftig. Der Auftraggeber bestätigt mit der dem Einleiten der Produktion, die Kosten für eben diese zu kennen, zahlungskräftig zu sein und in dem vereinbarten Zeitraum die Herstellungskosten zu tragen.

Der Film wird wie im Konzept, Drehbuch, Briefing o.ä. beschrieben durchgeführt. Wenn nicht anders angegeben erhält der Auftraggeber 2 Feedbackschleifen für Korrekturen. Die Korrekturen umfassen Änderungen an Schnitt und Grafik im Rahmen des Angebots, keinen Nachdreh zzgl. Vertonung o.ä. Die 1. Feedbackschleife für große Änderungen, 1 Feedbackschleife für Details.

Der Videojournalist erstellt kreative Leistungen und ein Filmkunstwerk. Diese sind, gleich ob ein Konzept vorliegt, immer subjektiv zu betrachten. Die Qualität der Leistung des Videojournalisten ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig bzw. möglich.

Insofern der Auftraggeber Schauspieler, Models o.ä. zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die Rechteklärung mit den eingebrachten Personen, Locations o.ä. insbesondere hinsichtlich der DSGVO, es sei denn eine Rechteklärung oder Buchung seitens des Videojournalistens ist ausrücklich gewünscht und kommuniziert. Dies ist im Angebot vermerkt.

Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, ist das anzufertigende Endformat ein Full HD (1920×1080, 25p) Film mit .mp4 Konvertierung und Stereo-Tonmischung. Ein anderes Endformat, wie z.B. 4K Videoaufnahme oder 5.1 Tonmischung, muss im Vorfeld abgesprochen und beauftragt werden.

4. Abnahme

Beanstandungen müssen unverzüglich nach Ansicht des Films erfolgen. Spätere Reklamationen bzw. Reklamationen nach Abnahmeschritten sind ausgeschlossen bzw. werden nachträglich berechnet. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption/Kreation beruhen, können nicht geltend gemacht werden. Der Videojournalist ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur und Abnahme weitere Änderungen kostenfrei vorzunehmen.

Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch/Briefing/Konzept o.ä. gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).

Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

5. Rechteübertragung

Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird der Videojournalist, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird der Videojournalist nur aus wichtigem Grund verweigern.

Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit des Videojournalisten eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Insofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich die Rechteübertragung auf die Online-Nutzung für Website des Kunden und Veröffentlichung auf YouTube sowie interne Ausstrahlung und Messe.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von des Videojournalisten genehmigten Änderungen durch der Videojournalist selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von des Videojournalisten erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Videojournalist kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

Das Eigentum an dem Bild- und Tonn-Dateien sowie an allen für die Herstellung des Films von des Videojournalisten selbst erstellten Materialen, wie Drehbücher und andere Unterlagen, verbleiben bei des Videojournalisten. Der Videojournalist überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Videojournalist – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

Der Videojournalist haftet nicht für die Veränderung von Gesetzen und Rechtslagen, sollten nach der Produktion Kosten bzgl. BuyOuts o.ä. entstehen, werden diese dem Auftraggeber zur Last gelegt, solange der Videojournalist diese im Vorfeld nicht absehen konnte.

Der Videojournalist haftet nicht für das Verletzen der Rechte Dritter im Rahmen des DSGVO im Rahmen einer Produktion, wenn Aufnahmen öffentlicher Gebäude, Straßenzüge o.ä. gewünscht sind. Dem Auftraggeber sind die Datenschutzbestimmungen bekannt, wenn diese nicht bekannt sind ist er angehalten der Videojournalist um Beratung zu bitten. Der Videojournalist holt eine allgemeine Drehgenehmigung für öffentliche Dreharbeiten ein.

Insofern nicht anders im Angebot vermerkt, erwirbt der Auftraggeber das Nutzungsrecht des Film für den Bereich Online/Intern/Messe für den Zeitraum von 1 Jahr. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet den film eigenständig zu verändern oder anderweitig auszuwerten, ohne der Videojournalist darüber in Kenntnis zu setzen bzw. die Erlaubnis einzuholen.

6. Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich zu der Zahlung der Kosten wie im Kostenvoranschlag angegeben. Zahlungsfrist u.ä. sind dem Kostenvoranschlag zu entnehmen. Insofern nicht anders vereinbart: 14 Tage Zahlungsziel, 50% nach Dreharbeiten, 50% nach finaler Abgabe und Lieferung des Films.
Ab der 2. Mahnung hat der Videojournalist das Recht Mahngebühren in Höhe von 20% der Nettoherstellungskosten geltend zu machen. Insofern die Zahlung nach der 2. Mahnung ausbleibt, hat der Videojournalist das Recht das ausstehende Honorar sowie Schadensersatz (inkl. anderer möglicher Ersatzzahlungen) einzuklagen.

7. Kopien und Aufbewahrung

Der Videojournalist darf den Film als Ganzes, sowie als CutDowns, Ausschnitte, Filmstills u.a. Element des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite und Social Media Auftritte) nutzen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist. Ist dies nicht erwünscht, muss der Kunde die Geheimhaltung des Films im Vorfeld kommunizieren.

Der Videojournalist ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern, insofern dies nicht im Vorfeld ausdrücklich gefordert wurde. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz für den Zeitraum von einem Jahr. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch der Videojournalist erfolgt, ist diese nicht haftbar.

8. Schlussbestimmungen

Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Videojournalisten in Stuttgart. Erfüllungsort ist Stuttgart.8